UNSERE SATZUNG
Präambel
Die wissenschaftliche Erkenntnis und praktische Erfahrung, dass sich die Förderung und Begleitung
hochbegabter Kinder auf intellektuelle, soziale und emotionale Lebensbereiche erstrecken muss, ist
bestimmendes Ziel für die Arbeit der Initiative.
Im Mittelpunkt unserer Bemühung steht die Unterstützung von Talent und harmonischer
Persönlichkeitsentwicklung hochbegabter Kinder. Dazu gehört die Arbeit mit Eltern und Kindern, die
sich an aktuellen Forschungsergebnissen orientiert. Auf diese Weise soll dem hochbegabten Kind die
Integration in die Familie und das soziale Umfeld ermöglicht werden. Die besonderen Probleme und
Interessen hochbegabter Kinder sollen einer breiten Öffentlichkeit verständlich gemacht werden.
Bei freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Denkweise können diese Kinder ihre Fähigkeiten für sich
und zum Nutzen der Gemeinschaft einsetzen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Initiative zur Förderung hochbegabter Kinder e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung hochbegabter Kinder durch Gruppenarbeit.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Kinder-/Eltern-Gruppen
Zur Verwirklichung des Vereinszweckes initiiert und unterstützt der Verein Kinder-/Eltern-Gruppen. Die
Gruppen des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Mitglied in einer Kinder-/Eltern-Gruppe sind Vereinsmitglieder oder Interessenten, die regelmäßig in
einer der Gruppen des Vereins mitarbeiten – oder die Gruppen des Vereins in sonstiger Weise
fördern.
Über die Möglichkeit des Ausschlusses von der Mitarbeit in einer Gruppe des Vereins bestimmt die
(einfache) Mehrheit der Mitglieder dieser Gruppe. Der Gesamtvorstand kann einzelne Mitglieder der
Satzung der Initiative zur Förderung hochbegabter Kinder e. V., Stuttgart, Fassung 2010 S.1 von 4
Gruppe von deren Abstimmungen vorläufig ausschließen. Dieser Beschluss bedarf der
(nachträglichen) Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind, sowie Familien werden. Im Falle der Familienmitgliedschaft haben die
Familien bei Abstimmungen 1 Stimme.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Der Vorstand muss
seine Entscheidung nicht begründen.
An den Aktivitäten des Vereins dürfen auch Nichtmitglieder für eine Zeit von maximal 6 Monaten
teilnehmen (Interessent).
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Streichen aus der Mitgliederliste
Der einheitliche jährliche Mitgliedsbeitrag wird nach §11 von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Er ist am 1. Februar eines Jahres zur Zahlung fällig.
Bei Eintritt im 1. und 2. Quartal ist der volle Mitgliedsbeitrag fällig; bei Eintritt im 3. Quartal ist der halbe
Mitgliedsbeitrag fällig; bei Eintritt im 4. Quartal ist der Rest des laufenden Jahres beitragsfrei.
Ein Mitglied, das länger als zwei Wochen mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich
an die fällige Zahlung erinnert. Ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der
Erinnerung nicht auf dem Vereinskonto eingegangen, so wird dieses Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen. Dies wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Legt ein damit ausgeschlossenes
Mitglied dar, dass die Nichtzahlung widrigen Umständen geschuldet ist, und zahlt seinen Beitrag
umgehend, kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss den Ausschluss des Mitgliedes aufheben.
§ 6 Austritt
Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein (Ausnahme §5 Abs. 3) und spätestens 2 Wochen
vor der ordentlichen Mitgliederversammlung nach §11 Abs. 2 einem Vorstandsmitglied zugehen.
Eine ausgesprochene Kündigung wird eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
wirksam und hat keine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages zur Folge. Ein ausgetretenes
Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche
Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Erscheint der Betroffene nicht
in der Versammlung, wird ihm der begründete Ausschließungsbeschluss vom Vorstand schriftlich
bekannt gemacht.
§ 6 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, und der wissenschaftliche Beirat.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter einem
Vorsitzenden, vertreten.
Satzung der Initiative zur Förderung hochbegabter Kinder e. V., Stuttgart, Fassung 2010 S.2 von 4
Ergänzt werden kann der Vorstand im Sinne des §26 BGB durch die weiter zu wählenden, nicht
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, nämlich den Beauftragten für die Mitgliederverwaltung,
den Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit, den Beauftragten ohne besondere Aufgabenzuweisung
und den gewählten Vertreter der Kinder-/Eltern-Gruppen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei
Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat unterstützt die Organe und Mitglieder des Vereins, sowie die
Kinder-/Eltern-Gruppen bei der Verfolgung der Vereinsziele. Wissenschaftliche Untersuchungen und
Auswertungen sind möglich und erwünscht. Sie bedürfen - soweit Belange des Datenschutzes
betroffen sind - der Zustimmung der betroffenen Eltern, bzw. Gruppe.
Die Mitglieder des Beirates werden von den Vorstandsvorsitzenden auf Vorschlag des
Gesamtvorstandes bestellt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie kann jederzeit ohne Angabe von
Gründen von beiden Seiten beendet werden.
Der Vorstand informiert den Beirat regelmäßig über die Entwicklung des Vereins und der Gruppen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
• die Satzungsänderungen,
• die Wahl des Vorstandes, sowie dessen Entlastung nach der Regelung in § 9,
• Änderungen der Beitragsfestsetzungen,
• die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende
Entscheidung des Vorstandes,
• Gründung und Aufnahme neuer Kinder-/Eltern-Gruppen,
• den Ausschluss eines Mitglieds,
• die Auflösung des Vereins.
Jährlich im November muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird von einem
Vorstandsvorsitzenden geleitet. Andernfalls wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung bestimmt aus Ihrer Mitte zwei Revisoren, die mit der Prüfung der Kassen
des Vereins beauftragt werden. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
ihrer Prüfung schriftlich Mitteilung zu machen, verbunden mit dem Vorschlag, dem Vorstand
Entlastung zu erteilen oder nicht. Der Bericht ist auf der Mitgliederversammlung mündlich zu erläutern.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur
ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Über Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung, wenn und soweit diese spätestens eine Woche vor der Versammlung den
Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben worden sind.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von den
Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll führt der
Schriftführer. Ist dieser verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer.
Satzung der Initiative zur Förderung hochbegabter Kinder e. V., Stuttgart, Fassung 2010 S.3 von 4
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
• ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist,
• der Gesamtvorstand dies mit Mehrheit verlangt,
• der 5. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand oder
• die Mehrheit einer Kinder-/Eltern-Gruppe unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung
verlangt.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Über Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung, wenn und soweit diese spätestens drei Tage vor der Versammlung den
Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben worden sind.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von den
Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll führt der
Schriftführer. Ist dieser verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen sind geheim und schriftlich. Eine Stimmübertragung, Bevollmächtigung oder sonstige
Vertretung des Mitglieds ist nicht statthaft. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Gewählt ist
der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich,
wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung
oder die Auflösung des Vereins ist; eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5.
§ 14 Verschmelzung / Auflösung
Über die Verschmelzung durch Aufnahme in einen anderen Verein oder Auflösung des Vereins kann
nur in einer ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
Eine Verschmelzung des Vereins durch Aufnahme in einen anderen Verein kann nur erfolgen, wenn
der Vereinszweck beibehalten wird und Gemeinnützigkeit des Vereins, auf den verschmolzen werden
soll, gewährleistet ist. Sie bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB, 103 S. 1 UmG).
Die Einzelheiten zum Erwerb der Mitgliedschaft beim Übernehmenden Verein sind in einem
Verschmelzungsvertrag (§§ 4 ff. UmwG) zu regeln, dessen Entwurf von der Mitgliederversammlung
gemeinsam mit der Verschmelzung mit derselben Mehrheit beschlossen werden muss. Die
vereinsrechtlich gebotene Gleichbehandlung und Gleichstellung der Vereinsmitglieder dürfen nicht
verletzt werden. Ein Austrittsrecht gegen Abfindung ist ausgeschlossen.
§ 15 Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so
sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
§ 16 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung
hochbegabter Kinder.
Stand Mai 2017
Remshalden den 02.05.2017